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   BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00   

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BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00 (https://dejure.org/2000,2518)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2000 - 5 StR 149/00 (https://dejure.org/2000,2518)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - 5 StR 149/00 (https://dejure.org/2000,2518)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 121 Abs. 2 GVG
    Divergenzvorlage; Mangelhafte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Divergenz; Unerläßlicher Begründungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unerlässlicher Begründungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs; Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267, § 328 Abs. 1
    Inhalt eines Berufungsurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 202
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81

    Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Es kommt nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil an (vgl. auch BGHSt 30, 225, 228).
  • OLG Hamm, 16.07.1997 - 2 Ss 706/97

    Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß; Umfang der Bezugnahme auf

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Es sieht sich daran - weil es an ausreichenden Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil zu entnehmen sei - durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1992 -1 Ss 42/92 - (NdsRpfl 1992, 240) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 - 2 Ss 706/97 - (NStZ-RR 1997, 369) gehindert.
  • OLG Köln, 04.08.1998 - Ss 285/98
    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Eine abschließende Prüfung, inwieweit diese Auffassung von den im Vorlagebeschluß genannten anderen Oberlandesgerichtsentscheidungen abweicht (vgl. auch OLG Köln, VRS 96, 35), und eine tragende Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage ist dem Senat indes aufgrund der hier erfolgten Vorlegung nicht möglich, weil es an einer nachvollziehbaren Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit der Divergenz mangelt.
  • OLG Celle, 13.12.1988 - 1 Ss 241/88
    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Zwar hält der Senat mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs für gänzlich entbehrlich (so auch OLG Celle OLGSt StPO § 267 Nr. 8 = NStZ 1989, 340; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 19).
  • OLG Celle, 24.03.1992 - 1 Ss 42/92
    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Es sieht sich daran - weil es an ausreichenden Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil zu entnehmen sei - durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1992 -1 Ss 42/92 - (NdsRpfl 1992, 240) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 - 2 Ss 706/97 - (NStZ-RR 1997, 369) gehindert.
  • OLG Hamm, 19.11.2020 - 4 RVs 129/20

    Strafzumessung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Polizeflucht, Bequemlichkeit

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, dass bei einem rechtskräftigem Schuldspruch - wie hier - eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entbehrlich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm VRS 102, 206), da es nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (BGH, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 11.02.2002 - 2 Ss 1077/01

    Berufungsbeschränkung; Umfang der Bezugnahme im tatrichterlicher Urteil;

    Zur Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs begründet werden muss, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt wird (Anschluss an BGH NStZ-RR 2001, 202).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner auf Vorlage des OLG Hamburg ergangenen Entscheidungen vom 6. Juli 2000 (5 StR 149/00, NStZ-RR 2001, 202) zur Frage des Begründungsumfangs des Berufungsurteils ausgeführt, dass er "eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs gänzlich für entbehrlich " halte, sondern es "allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil" ankomme.

  • OLG Hamm, 08.01.2009 - 5 Ss 528/08

    Berufungsbeschränkung; Rechtskraft; Feststellungen; Bezugnahme

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, dass bei einem rechtskräftigem Schuldspruch - wie hier - eine solche Bezugnahme nicht erfolgen muss (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 202; OLG Celle, NStZ 1989, 340), da es nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (BGH NStZ-RR 2001, 202) und sich die Reichweite des Berufungsurteils als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung klar ergibt.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in der Vergangenheit (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369) die Auffassung vertreten hat, das Berufungsgericht müsse genau angeben, in welchem Umfang auf die tatrichterlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Oberlandesgericht Hamm diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NStZ-RR 2001, 202 ausdrücklich aufgegeben (OLG Hamm VRS 102, 206, 207).

  • OLG Hamm, 20.11.2007 - 1 Ss 66/07

    Urteilsgründe; Anforderungen; Freispruch

    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird daher insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen (vgl. BVerfG NJW 04, 210; BGH NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm VRS 102, 206).

    Zwar kann das Berufungsgericht, sofern die durch das Gericht erster Instanz getroffenen Feststellungen aufgrund einer Beschränkung des Rechtsmittels bereits bindend geworden sind, auf das Urteil erster Instanz Bezug nehmen bzw. von einer Bezugnahme gänzlich absehen (BGHSt 33, 59 ff; BGH NStZ-RR 2001, 202 f; OLG Hamm, Beschluß vom 11.02.2002 - 2 Ss 1077/01 -); ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben und auch soweit das angefochtene Urteil auf die weitergehende Ansicht verweist, wonach eine Verweisung des Berufungsgerichts auf den in erster Instanz festgestellten Sachverhält zulässig sein soll, sofern die neue Hauptverhandlung zu den gleichen Feststellungen geführt hat wie das erstinstanzliche Urteil (BVerfG NJW 2004, 209 ff; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1969 - 2 Ss 1132/69 -, abgedruckt in VRS 39, 278; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., 2003, § 267 Rdnr. 5), reicht die durch die Strafkammer vorgenommene Verweisung auf die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus.

  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ss 501/02

    Urteilsgründe: Zulässige Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu

    Nach der Rechtsprechung braucht bei rechtskräftigem Schuldspruch eine solche Bezugnahme nicht zu erfolgen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 202; OLG Celle NStZ 1989, 340), da sich die Reichweite des Berufungsurteils als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung klar ergibt.
  • OLG Hamm, 21.03.2002 - 2 Ss 149/02

    Unterlassene Gesamtstrafenbildung, Berufungsverfahren, nachträgliche

    Wegen der wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist eine solche Bezugnahme vielmehr entbehrlich, da es allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (zu vgl. BGH NStZ-RR 2001, 202 f.; OLG Celle, OLGSt, StPO, § 267 Nr. 8; einschränkend dagegen Senatsbeschluss vom 16.07.1997 - 2 Ss 706/97 -).

    Der Senat merkt an, dass er sich inzwischen der Rechtsprechung des BGH in NStZ-RR 2001, 202 angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats in 2 Ss 1077/01).

  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04

    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Es hat die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfrage - überflüssigerweise (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 202) - ohne Abweichung referiert.
  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/01

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Beschränkung des Einspruchs auf die

    Dahinstehen kann deshalb sowohl die Frage, ob die Erwähnung der Radarmessung als "Beweismittel" ggf. als tatsächliche Feststellung ausreichend gewesen wäre, als auch die, ob das Amtsgericht - ausdrücklich - auf die tatsächlichen Feststellungen hätte Bezug nehmen müssen (vgl. insoweit BGH NStZ-RR 2001, 202 zur vergleichbaren Problematik hinsichtlich des erforderlichen Begründungsumfangs des Berufungsurteils).
  • BGH, 19.09.2001 - 3 StR 339/01

    Unzulässige Bezugnahme auf ein aufgehobenes Urteil

    Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 für den Fall des Berufungsurteils nach Rechtsmittelbeschränkung - obiter dictum -).
  • OLG Hamm, 29.12.2020 - 4 RVs 141/20

    Berufungsbeschränkung, Bindungswirkung, Verweis auf Feststellungen im

    Für die neue Hauptverhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass im Berufungsurteil eine Bezugnahme oder ein Verweis auf infolge einer Rechtsmittelbeschränkung tatsächlich bindend gewordene Feststellungen überflüssig ist (BGH, Beschl. v. 06.07.2000 - 5 StR 149/00 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2009 - 5 Ss 528/08 juris; OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2020 - 4 RVs 129/20 ) BeckRS 2020, 34726).
  • LG Braunschweig, 31.10.2016 - 7 Ns 175/16
  • OLG Hamm, 19.03.2002 - 2 Ss 164/02

    Berufungsbeschränkung, erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen,

  • OLG Hamm, 09.03.2004 - 1 Ss 680/03

    verminderte Schuldfähigkeit; Darstellung in den Urteilsgründen;

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